Kfz-Steuer richtig berechnen
Die Kraftfahrzeugsteuer (Kfz-Steuer) ist eine jährlich wiederkehrende Abgabe, die jeder Halter eines zugelassenen Fahrzeugs in Deutschland entrichten muss. Zuständig für die Verwaltung sind die Hauptzollämter, die genauen Kriterien regelt das Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG). Fahrzeuge mit hohem Schadstoff- und CO₂-Ausstoß werden stärker belastet, umweltfreundlichere Fahrzeuge dagegen steuerlich entlastet. In die Berechnung fließen neben dem Hubraum auch die Kraftstoffart und der CO₂-Ausstoß laut Zulassungsbescheinigung Teil I ein.
Für Pkw mit Erstzulassung ab dem 1. Juli 2009 setzt sich die Steuer aus zwei Bestandteilen zusammen: einem Hubraum-Sockelbetrag von 2,00 je angefangene 100 cm³ bei Benzinern und 9,50 je angefangene 100 cm³ bei Dieselfahrzeugen, sowie einer emissionsabhängigen Komponente für jedes Gramm CO₂ pro Kilometer oberhalb von 95 g/km. Diese CO₂-Komponente steigt stufenweise an, je höher der Ausstoß liegt:
| CO₂-Ausstoß | Steuer pro g CO₂/km (ab 95 g/km) |
|---|---|
| über 95 g/km bis 115 g/km | 2,00 |
| über 115 g/km bis 135 g/km | 2,20 |
| über 135 g/km bis 155 g/km | 2,50 |
| über 155 g/km bis 175 g/km | 2,90 |
| über 175 g/km bis 195 g/km | 3,40 |
| über 195 g/km | 4,00 |
Diesen Rechenweg bildet unser Pkw-Steuer-Rechner automatisch für Sie ab: Tragen Sie einfach Hubraum, CO₂-Wert und Kraftstoffart ein, und Sie erhalten sofort den Jahresbetrag inklusive vollständiger Aufschlüsselung nach Sockelbetrag und CO₂-Anteil.
Folgen des WLTP-Verfahrens
Seit 2018 werden die Emissionswerte neuer Modelle nach dem realitätsnäheren WLTP-Prüfverfahren ermittelt, das den älteren NEFZ-Zyklus abgelöst hat. Weil WLTP-Werte in der Regel höher ausfallen als die früheren NEFZ-Werte, kann es vorkommen, dass zwei technisch nahezu identische Fahrzeuge unterschiedlich besteuert werden – je nachdem, ob die Erstzulassung vor oder nach dem 1. September 2018 erfolgte. Wer sein Fahrzeug erst nach diesem Stichtag zugelassen hat, zahlt dadurch in manchen Fällen spürbar mehr Kfz-Steuer als der Halter eines baugleichen, aber früher zugelassenen Modells.
Ausnahmen bei der Kfz-Steuer
Weil die Bundesregierung den Umstieg auf Elektromobilität fördern möchte, sind reine Elektrofahrzeuge bis zum 31. Dezember 2035 vollständig von der Kfz-Steuer befreit. Diese Befreiungsfrist wurde bereits einmal um fünf Jahre verlängert, ursprünglich sollte sie schon Ende 2030 auslaufen. Ein Anfang 2026 erstmals zugelassenes E-Auto bleibt damit fast zehn Jahre lang komplett steuerfrei.
Fahrzeuge, die mit Autogas (LPG) oder Erdgas (CNG) betrieben werden, unterliegen zwar demselben Sockelbetrag wie Benziner, profitieren aber wegen des geringeren CO₂-Ausstoßes häufig von niedrigeren Gesamtsteuersätzen. Auch Menschen mit anerkannter Behinderung können je nach Grad ihres Handicaps eine Befreiung von 50 oder 100 Prozent erhalten – diese Vergünstigung gilt allerdings nur für ein einziges Fahrzeug und muss beim zuständigen Hauptzollamt beantragt werden. Details dazu finden Sie in unserem Ratgeber zur Steuerermäßigung bei Behinderung sowie im Beitrag zur E-Auto-Steuerbefreiung.
Kfz-Steuer für ältere Autos
Für Pkw mit Erstzulassung vor dem 5. November 2008 gilt weiterhin die alte, rein am Hubraum und an der Schadstoffklasse orientierte Besteuerung – eine ursprünglich für 2013 geplante Umstellung auf die CO₂-Steuer wurde bis heute nicht umgesetzt. Fahrzeuge mit Erstzulassung zwischen dem 5. November 2008 und dem 30. Juni 2009 werden automatisch nach der für den Halter jeweils günstigeren Variante besteuert – ein Antrag ist dafür nicht nötig, das Finanzamt berechnet dies eigenständig. Für Erstzulassungen ab dem 1. Juli 2009 gilt die CO₂-orientierte Steuer, wobei sich die steuerfreie CO₂-Grenze im Laufe der Jahre mehrfach verringert hat: 120 g/km bei Zulassung bis Ende 2011, 110 g/km ab 2012 und 95 g/km ab 2014. Ausführliche Hintergründe liefert unser Ratgeber zu älteren Fahrzeugen.
Kfz-Steuer für Krafträder
Bei Motorrädern richtet sich die Kfz-Steuer ausschließlich nach dem Hubraum: Es fallen 1,84 je angefangene 25 cm³ Hubraum pro Jahr an, ganz unabhängig von CO₂-Wert oder Schadstoffklasse. Leichtkrafträder mit höchstens 11 kW Nennleistung und maximal 125 cm³ Hubraum sowie Kleinkrafträder mit maximal 45 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit (Verbrenner bis 50 cm³ bzw. Elektromotor bis 4 kW Dauerleistung) sind zulassungsfrei und damit vollständig von der Kfz-Steuer befreit.
Kfz-Steuer für Leichtfahrzeuge
Zulassungspflichtige Leichtfahrzeuge wie Quads, Buggys und Trikes werden steuerlich wie Pkw behandelt. Je angefangene 100 cm³ Hubraum fallen bei Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotor (Benziner) 21,07 oder 25,36 an, bei Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotor (Diesel) 33,29 bzw. 37,58 – die genaue Höhe hängt von der jeweiligen Schadstoffeinstufung ab. Mehr dazu im Ratgeber zu Leichtfahrzeugen.
Kfz-Steuer für Wohnmobile und Anhänger
Bei Wohnmobilen bemisst sich die Kfz-Steuer nach dem zulässigen Gesamtgewicht und der Schadstoffklasse: Je angefangene 200 kg werden zwischen 10 und 40 fällig, der Gesamtbetrag ist auf 556 im Jahr gedeckelt. Anhänger werden ebenfalls nach Gewicht besteuert, hier gilt ein einheitlicher Satz von 7,46 je angefangene 200 kg zulässigem Gesamtgewicht.
Kfz-Steuer für Oldtimer
Für Fahrzeuge mit H-Kennzeichen oder rotem 07-Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung gilt eine feste Jahrespauschale, unabhängig von Hubraum, CO₂-Wert oder Gewicht: 46,02 für Motorräder und Anhänger sowie 191,73 für Pkw und alle übrigen Kraftfahrzeuge. Damit sind Oldtimer-Halter meist deutlich günstiger unterwegs als bei einer regulären Besteuerung.
Kfz-Steuer steuerlich absetzen
In der Einkommensteuererklärung können in erster Linie Selbstständige die Kfz-Steuer absetzen, sofern das Fahrzeug zwischen 50 und 100 Prozent beruflich genutzt wird – dann zählt sie zu den Betriebsausgaben. Arbeitnehmer, die ihr privates Auto für den Arbeitsweg nutzen, können stattdessen die Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend machen. Diese pauschale Abgeltung gilt nur für Arbeitstage und die einfache Strecke, deckt dafür aber pauschal mehrere Kostenpunkte ab – darunter Reparaturen, die Kfz-Versicherung und eben auch die Kfz-Steuer.
Was ein Auto wirklich kostet
Beim Blick auf die Autokosten denken die meisten zunächst an den Kaufpreis. Tatsächlich ist der Wertverlust über die Nutzungsdauer meist der größte einzelne Kostenblock. Hinzu kommen laufende Fixkosten wie Versicherung und eben die Kfz-Steuer, außerdem variable Betriebskosten für Kraftstoff, Wartung, Reparaturen und Reifen. Die Kfz-Steuer wird dabei häufig unterschätzt, obwohl sie sich je nach Hubraum, CO₂-Wert und Kraftstoffart über die Haltedauer eines Fahrzeugs zu einem spürbaren Betrag summiert – ein guter Grund, sie schon vor dem Kauf realistisch einzuplanen.
Steuern senken: Diese Hebel lohnen sich
Ein paar einfache Entscheidungen vor dem Kauf können die jährliche Steuer deutlich beeinflussen:
- Bei Pkw lohnt sich ein niedrigerer CO₂-Ausstoß: Zur verbesserten Steuerklasse trägt bereits jeder vermeidbare Gramm-Ausstoß über 95 g/km bei.
- Alternativantriebe wie Elektro, Hybrid, LPG und CNG bringen oft einen deutlichen Vorteil gegenüber Diesel oder Benzin.
- Beim Wohnmobil zählt das zulässige Gesamtgewicht: Leichtere Modelle und dünn ausgelegte Ausstattungen senken die Steuer.
- Bei Oldtimern kann ein H-Kennzeichen die Steuer auf einen festen Pauschalbetrag begrenzen.
Vor dem Kauf prüfen
Lesen Sie vor dem Kauf den Fahrzeugschein genau: Hubraum, CO₂-Wert, Erstzulassung und Schadstoffklasse sind entscheidend für die Steuerhöhe. Fragen Sie bei Gebrauchtwagenhändlern gezielt nach dem exakten CO₂-Wert, besonders bei Fahrzeugen, die kurz nach Umstellung auf WLTP zugelassen wurden.
Auch Wartungskosten und Versicherung sollten im Budget stehen. Je besser das Fahrzeug technisch gewartet ist, desto geringer die Reparaturkosten – und das spart im Laufe der Jahre oft mehr als die reine Steuerersparnis.
Zahlung, Fälligkeit und Halterwechsel
Die Kfz-Steuer wird in der Regel einmal jährlich per SEPA-Lastschrift eingezogen, beginnend mit dem Datum der Erstzulassung. Bei einem Halterwechsel wird die Steuerpflicht taggenau zwischen altem und neuem Halter aufgeteilt – Details dazu finden Sie in unserem Ratgeber zum Halterwechsel und zur SEPA-Lastschrift.
Wenn Sie ein Fahrzeug verkaufen, erhalten Sie vom Hauptzollamt meist eine anteilige Rückerstattung für den verbleibenden Steuerzeitraum. Beim Kauf eines Fahrzeugs sollten Sie daher auf das genaue Abmeldedatum achten – so vermeiden Sie, dass Sie eine bereits bezahlte Steuerperiode doppelt tragen.
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