Kfz-Steuer-Rechner

Traktor-Steuer-Rechner

Zulässiges Gesamtgewicht eingeben – die jährliche Kfz-Steuer für Ihren Traktor bzw. Ihre land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschine erscheint sofort, inklusive Prüfung auf mögliche Steuerbefreiung.

Steht in der Zulassungsbescheinigung Teil I, Feld F.1 bzw. F.2.
Angabe im Fahrzeugschein, Feld 14 / V.9 – falls unbekannt, Regelsatz wählen.

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Unverbindliche Schätzung nach § 3 Nr. 7 und § 9 KraftStG. Die rechtsverbindliche Festsetzung bzw. Steuerbefreiung erfolgt ausschließlich durch Ihr zuständiges Hauptzollamt.

So wird die Traktorsteuer berechnet

Für Zugmaschinen, die ausschließlich in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb eingesetzt werden, gilt nach § 3 Nr. 7 KraftStG eine vollständige Steuerbefreiung – der Traktor erhält dafür ein grünes Kennzeichen. Wird der Traktor auch privat, gewerblich außerhalb der Landwirtschaft oder für andere Zwecke genutzt, entfällt die Befreiung und es gilt die reguläre Kfz-Steuer für Zugmaschinen.

Die reguläre Steuer richtet sich ausschließlich nach dem zulässigen Gesamtgewicht und wird in Schritten von je angefangenen 200 kg berechnet. Bis 3.500 kg gilt § 9 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG:

GesamtgewichtSteuer je 200 kg
bis 2.000 kg11,25 €
über 2.000 kg bis 3.000 kg12,02 €
über 3.000 kg bis 3.500 kg12,78 €

Für Zugmaschinen über 3.500 kg gilt § 9 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG. Hier hängt der Satz zusätzlich von der Schadstoff- oder Geräuschklasse ab, und die Steuer ist gesetzlich gedeckelt:

EinstufungSatz je 200 kgHöchstbetrag/Jahr
Schadstoffklasse S 2 oder besser6,42 €556 €
Schadstoffklasse S 16,42 €914 €
Geräuschklasse G 19,64 €1.425 €
Keine Einstufung (Regelsatz)11,25 €1.681 €

Beispielrechnung

Ein Hobby-Traktor mit 3.200 kg zulässigem Gesamtgewicht, der nicht ausschließlich landwirtschaftlich genutzt wird, fällt in die Gewichtsklasse „über 3.000 bis 3.500 kg". 3.200 kg geteilt durch 200 kg ergibt 16 Einheiten. Multipliziert mit dem Satz von 12,78 € ergibt das 204,48 € pro Jahr.

Wann ist mein Traktor steuerfrei?

Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 KraftStG gilt nur, wenn der Traktor ausschließlich für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wird – dazu zählt auch das Ziehen, Schieben oder der Antrieb von Anlagegeräten für landwirtschaftliche Arbeiten. Auch Lohnarbeiten für andere landwirtschaftliche Betriebe sind erlaubt, ohne die Befreiung zu gefährden. Sobald jedoch eine einzige „schädliche" Fahrt außerhalb dieses Rahmens stattfindet, entfällt die Steuerbefreiung für mindestens einen Monat, und der Halter muss dies dem zuständigen Hauptzollamt melden.

Was Traktorhalter wissen sollten

Woher stammen die benötigten Angaben?

Das zulässige Gesamtgewicht steht im Feld F.1 (technisch zulässige Gesamtmasse) oder F.2 (verkehrsrechtlich zulässige Gesamtmasse) der Zulassungsbescheinigung Teil I. Für Fahrzeuge über 3.500 kg finden Sie die Schadstoff- oder Geräuschklasse im Feld 14 bzw. V.9. Bei Unsicherheit hilft ein Blick in die EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier) oder eine Nachfrage beim Hersteller bzw. beim zuständigen Hauptzollamt.

Dieser Rechner liefert eine unverbindliche Schätzung auf Basis der aktuellen KraftStG-Sätze. Die rechtsverbindliche Festsetzung erfolgt durch Ihr zuständiges Hauptzollamt.

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Häufige Fragen

Welches Gewicht muss ich eingeben?

Das zulässige Gesamtgewicht laut Zulassungsbescheinigung (Feld F.1 oder F.2), nicht das Leergewicht.

Ist mein Traktor automatisch steuerfrei, wenn ich Landwirt bin?

Nein. Die Befreiung gilt nur bei ausschließlicher land- oder forstwirtschaftlicher Nutzung und muss beim Hauptzollamt nachgewiesen bzw. bestätigt werden.

Was passiert, wenn ich mit dem befreiten Traktor privat fahre?

Bereits eine einzige zweckfremde Fahrt kann die Steuerbefreiung für mindestens einen Monat entfallen lassen. Dies muss dem Hauptzollamt gemeldet werden.

Gibt es einen Höchstbetrag für schwere Traktoren?

Ja, für Fahrzeuge über 3.500 kg ist die Steuer je nach Schadstoffeinstufung auf einen Betrag zwischen 556 € und 1.681 € pro Jahr gedeckelt.

Zählt ein angehängtes Arbeitsgerät zum Gesamtgewicht des Traktors?

Nein, maßgeblich ist ausschließlich das zulässige Gesamtgewicht des Traktors selbst laut Zulassungsbescheinigung.

Ersetzt der Rechner den offiziellen Steuerbescheid?

Nein, es handelt sich um eine unverbindliche Schätzung. Die rechtsverbindliche Festsetzung erfolgt ausschließlich durch Ihr zuständiges Hauptzollamt.

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