So wird die Traktorsteuer berechnet
Für Zugmaschinen, die ausschließlich in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb eingesetzt werden, gilt nach § 3 Nr. 7 KraftStG eine vollständige Steuerbefreiung – der Traktor erhält dafür ein grünes Kennzeichen. Wird der Traktor auch privat, gewerblich außerhalb der Landwirtschaft oder für andere Zwecke genutzt, entfällt die Befreiung und es gilt die reguläre Kfz-Steuer für Zugmaschinen.
Die reguläre Steuer richtet sich ausschließlich nach dem zulässigen Gesamtgewicht und wird in Schritten von je angefangenen 200 kg berechnet. Bis 3.500 kg gilt § 9 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG:
| Gesamtgewicht | Steuer je 200 kg |
|---|---|
| bis 2.000 kg | 11,25 € |
| über 2.000 kg bis 3.000 kg | 12,02 € |
| über 3.000 kg bis 3.500 kg | 12,78 € |
Für Zugmaschinen über 3.500 kg gilt § 9 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG. Hier hängt der Satz zusätzlich von der Schadstoff- oder Geräuschklasse ab, und die Steuer ist gesetzlich gedeckelt:
| Einstufung | Satz je 200 kg | Höchstbetrag/Jahr |
|---|---|---|
| Schadstoffklasse S 2 oder besser | 6,42 € | 556 € |
| Schadstoffklasse S 1 | 6,42 € | 914 € |
| Geräuschklasse G 1 | 9,64 € | 1.425 € |
| Keine Einstufung (Regelsatz) | 11,25 € | 1.681 € |
Beispielrechnung
Ein Hobby-Traktor mit 3.200 kg zulässigem Gesamtgewicht, der nicht ausschließlich landwirtschaftlich genutzt wird, fällt in die Gewichtsklasse „über 3.000 bis 3.500 kg". 3.200 kg geteilt durch 200 kg ergibt 16 Einheiten. Multipliziert mit dem Satz von 12,78 € ergibt das 204,48 € pro Jahr.
Wann ist mein Traktor steuerfrei?
Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 KraftStG gilt nur, wenn der Traktor ausschließlich für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wird – dazu zählt auch das Ziehen, Schieben oder der Antrieb von Anlagegeräten für landwirtschaftliche Arbeiten. Auch Lohnarbeiten für andere landwirtschaftliche Betriebe sind erlaubt, ohne die Befreiung zu gefährden. Sobald jedoch eine einzige „schädliche" Fahrt außerhalb dieses Rahmens stattfindet, entfällt die Steuerbefreiung für mindestens einen Monat, und der Halter muss dies dem zuständigen Hauptzollamt melden.
Was Traktorhalter wissen sollten
- Einachsige Anhänger bleiben auch hinter einem nicht befreiten Traktor steuerfrei.
- Mehrachsige Anhänger sind nur steuerfrei, wenn auch das Zugfahrzeug befreit ist.
- Ein Wechsel der Nutzung muss dem Hauptzollamt gemeldet werden.
- Die Zulassungsstelle beantragt die Steuerbefreiung im Auftrag der Zollverwaltung meist direkt bei der Zulassung.
Woher stammen die benötigten Angaben?
Das zulässige Gesamtgewicht steht im Feld F.1 (technisch zulässige Gesamtmasse) oder F.2 (verkehrsrechtlich zulässige Gesamtmasse) der Zulassungsbescheinigung Teil I. Für Fahrzeuge über 3.500 kg finden Sie die Schadstoff- oder Geräuschklasse im Feld 14 bzw. V.9. Bei Unsicherheit hilft ein Blick in die EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier) oder eine Nachfrage beim Hersteller bzw. beim zuständigen Hauptzollamt.
Dieser Rechner liefert eine unverbindliche Schätzung auf Basis der aktuellen KraftStG-Sätze. Die rechtsverbindliche Festsetzung erfolgt durch Ihr zuständiges Hauptzollamt.