So wird die Steuer berechnet
Wohnmobile werden nach § 8 Nr. 1b KraftStG gewichtsabhängig besteuert, gestaffelt in Schritten von je angefangenen 200 kg zulässigem Gesamtgewicht. Der Satz hängt von der Schadstoffklasse ab: schadstoffärmere Fahrzeuge (S2) zahlen durchgehend 10 € je 200 kg, übrige Fahrzeuge (S1) bis zu 25 € je 200 kg in den unteren Gewichtsklassen.
Die Steuer ist auf maximal 556 € pro Jahr gedeckelt – unabhängig davon, wie schwer das Wohnmobil ist. Damit unterscheidet sich die Wohnmobilbesteuerung deutlich von der Pkw-Besteuerung, bei der es keinen gesetzlichen Höchstbetrag gibt.
Schadstoffklassen S1 und S2 im Detail
| Gewichtsklasse | Schadstoffklasse S2 | Schadstoffklasse S1 |
|---|---|---|
| bis 2.000 kg | 10 € je 200 kg | 25 € je 200 kg |
| 2.001–5.000 kg | 10 € je 200 kg | 25 € je 200 kg |
| 5.001–8.000 kg | 10 € je 200 kg | 22 € je 200 kg |
| über 8.000 kg | 10 € je 200 kg | 18 € je 200 kg |
Die Einordnung in S1 oder S2 richtet sich nach der Abgasnorm des Fahrzeugs: S2 umfasst schadstoffärmere Wohnmobile, die bestimmte Euro-Grenzwerte einhalten, während S1 die übrigen, älteren oder weniger schadstoffarmen Fahrzeuge erfasst.
Beispielrechnung
Ein Wohnmobil der Schadstoffklasse S1 mit 3.500 kg zulässigem Gesamtgewicht wird wie folgt berechnet: 3.500 kg geteilt durch 200 kg ergibt 17,5, aufgerundet auf 18 Einheiten. Multipliziert mit 25 ergibt das 450,00 pro Jahr – noch unterhalb des gesetzlichen Höchstbetrags von 556 . Bei einem schwereren Fahrzeug mit 4.500 kg wären es bereits 23 Einheiten à 25 = 575,00 , die Steuer wird jedoch auf den Höchstbetrag von 556 gedeckelt.
Was Wohnmobilkäufer wissen sollten
Beim Kauf eines Wohnmobils ist das zulässige Gesamtgewicht besonders wichtig: Leichtere Modelle können über die Jahre hinweg deutlich günstiger sein, weil sie in niedrigeren 200-kg-Stufen bleiben. Achten Sie außerdem auf die Schadstoffklasse, denn ein S2-Fahrzeug zahlt dauerhaft den günstigeren Satz von 10 je 200 kg.
Woher stammen die benötigten Angaben?
Das zulässige Gesamtgewicht steht im Feld F.2 der Zulassungsbescheinigung Teil I und bezeichnet das maximal zulässige Gewicht des vollbeladenen Fahrzeugs – nicht das Leergewicht. Die Schadstoffklasse bzw. Emissionsklasse ist im Feld 14 vermerkt. Bei Unsicherheit über die richtige Klasse hilft ein Blick in die EG-“bereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier) oder eine Nachfrage beim Hersteller.
Dieser Rechner liefert eine unverbindliche Schätzung auf Basis der aktuellen KraftStG-Sätze. Die rechtsverbindliche Festsetzung erfolgt durch Ihr zuständiges Hauptzollamt.
